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   FG Köln, 15.02.2006 - 14 K 7867/98   

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FG Köln, 15.02.2006 - 14 K 7867/98 (https://dejure.org/2006,8655)
FG Köln, Entscheidung vom 15.02.2006 - 14 K 7867/98 (https://dejure.org/2006,8655)
FG Köln, Entscheidung vom 15. Februar 2006 - 14 K 7867/98 (https://dejure.org/2006,8655)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erzielen von Einkünften aus Gewerbebetrieb oder freiberufliche Einkünfte aus einer Tätigkeit als Werbegrafiker und Werbedesigner; Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit; Zurücktreten des künstlerischen Wertes hinter den ...

  • Judicialis

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
    Freiberufliche Tätigkeit als Werbegrafiker und Werbedesigner

  • rechtsportal.de

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
    Freiberufliche Tätigkeit als Werbegrafiker und Werbedesigner

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuer: - Freiberufliche Tätigkeit als Werbegrafiker und Werbedesigner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DStRE 2007, 1312
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.12.1976 - VIII R 76/75

    Für die Abgrenzung der künstlerischen gegenüber der gewerblichen Tätigkeit sind

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2006 - 14 K 7867/98
    Hierfür sprächen in erster Linie die Urteile des BFH vom 10.12.1964 (BStBl. III 1965, 114) und vom 14.12.1976 (BStBl. II 1977, 474), wonach eine eigene Serienproduktion oder Vervielfältigung geschaffener Werke zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit führe.

    Dazu ist erforderlich, dass sie nicht das Produkt handwerksmäßig erlernter bzw. erlernbarer Tätigkeiten darstellen, sondern darüber hinaus etwas eigenschöpferisches enthalten und eine künstlerische Gestaltungshöhe aufweisen (BFH-Urteil vom 14.12.1976 VIII R 76/75, BStBl II 1977, 474).

    Nach älteren Entscheidungen des BFH liegt zwar in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn das Kunstwerk im Auftrag des Künstlers durch Dritte vervielfältigt und danach vom Künstler veräußert wird (BFH a.a.O., BStBl II 1977, 474 und 1991, 889).

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 15/90

    1. Zur künstlerischen Tätigkeit bei einander widersprechenden Gutachten - 2.

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2006 - 14 K 7867/98
    Der Gutachter hat des weiteren ausgeschlossen, dass die Formgebung durch den Kläger aus einem allgemeinen Formenschatz entnommen ist oder auf bekannte Vorbilder zurückgreift (dazu BFH-Urteil vom 11.07.1991 IV R 15/90, BStBl II 1991, 889).

    Im Bereich der Graphik stellt die Vervielfältigung auch keine wesensfremde Betätigung dar (BFH-Urteil vom 11.07.1991 a.a.O., BStBl II 1991, 889).

  • BFH, 11.07.1960 - V 96/59 S

    Einordnung der Tätigkeit als Graphiker als Tätigkeit als Künstler

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2006 - 14 K 7867/98
    Es ist vielmehr die vom Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum ausgeübte Tätigkeit insgesamt zu beurteilen und dabei - unter Anlegung eines strengen Maßstabs - festzustellen, ob sie - im ganzen gesehen - als eine grundsätzlich schöpferische und damit künstlerische anerkannt werden kann oder nicht (BFH-Urteil vom 11.07.1960 V 96/59 S, BStBl III 1960, 453).

    Es trifft zwar zu, dass es an der Tätigkeit als Künstler fehlt, wenn sich der Graphiker an ins einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihn infolge dessen kein oder kein genügender Spielraum für eine schöpferische Leistung verbleibt (BFH-Urteil vom 11.07.1960 V 96/59 S, BStBl III 1960, 453).

  • BFH, 24.04.1997 - IV R 60/95

    1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2006 - 14 K 7867/98
    Eine der Haupttätigkeit wesensfremde Betätigung ist jedoch regelmäßig gewerblich, dann aber auch trennbar (BFH-Urteil vom 14.04.1997 IV R 60/95, BStBl II 1997, 567).
  • BFH, 23.09.1998 - XI R 71/97

    "Künstlerische Tätigkeit" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2006 - 14 K 7867/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung erbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (z. B. BFH-Urteil vom 23.09.1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460).
  • BFH, 02.12.1980 - VIII R 32/75

    Hersteller eines Films ist nur Künstler, wenn er in allen bestimmenden Bereichen

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2006 - 14 K 7867/98
    Insoweit ist es erforderlich, dass der Künstler auf sämtliche zur Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Tätigkeiten, soweit sie nicht in künstlerischer Hinsicht von untergeordneter Bedeutung sind, den entscheidenden gestaltenden Einfluss ausübt (BFH-Urteil vom 02.12.1980 VIII R 32/75, BStBl II 1981, 170).
  • BFH, 23.08.1990 - IV R 61/89

    Zur Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit bei einem

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2006 - 14 K 7867/98
    Die Haupttätigkeit des Klägers, die seiner Arbeit des Gepräge gibt, ist die eigenschöpferische Konzeption des Werbemittels, die im fertigen Produkt ihren Niederschlag findet (BFH-Urteil vom 23.08.1990 IV R 61/89 BFHE 162, 68).
  • BFH, 10.12.1964 - IV 238/61 U

    Einordnung einer Tätigkeit eines Bildjournalisten als gewerblich

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2006 - 14 K 7867/98
    Hierfür sprächen in erster Linie die Urteile des BFH vom 10.12.1964 (BStBl. III 1965, 114) und vom 14.12.1976 (BStBl. II 1977, 474), wonach eine eigene Serienproduktion oder Vervielfältigung geschaffener Werke zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit führe.
  • BFH, 24.07.1969 - IV R 92/67

    Kriterien für das Vorliegen einer Entwicklung eines bisher freiberuflich Tätigen

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2006 - 14 K 7867/98
    Des weiteren ist für die Entscheidung der Frage, ob ein bisher freiberuflich Tätiger Gewerbetreibender wird, nicht auf die möglicherweise besonders gelagerten Umstände eines einzelnen Erhebungszeitraums abzustellen, sondern es ist zu prüfen, ob die allgemeine Tendenz zur Entwicklung eines Gewerbebetriebs hingeht (BFH-Urteil vom 24.07.1969 IV R 92/67, BStBl II 1970, 86).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1301/10

    Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung ist keine künstlerische, son-dern

    Der Beklagte weist darauf hin, dass die Abgrenzung von gewerblichen zu freiberuflichen Einkünften stets eine Einzelfallbeurteilung sei und insofern das Urteil des FG Köln vom 15. Februar 2006 (14 K 7867/98) nicht herangezogen werden könne.

    Unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls hat die Rechtsprechung die Arbeiten eines Webdesigners (FG Münster, Urteil vom 19. Juni 2008, 8 K 4272/06, EFG 2008, 1975), und eines Werbegrafikers und Werbedesigners (FG Köln, Urteil vom 15. Februar 2006, 14 K 7867/98, DStRE 2007, 1312) als künstlerische Tätigkeiten angesehen.

    Für die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit eigenschöpferisch ist und eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht, ist es nicht erforderlich, dass jedes einzelne vom Steuerpflichtigen im Streitjahr geschaffene Werk daraufhin untersucht wird, ob es ein Kunstwerk darstellt oder nicht (FG Köln, Urteil vom 15. Februar 2006, 14 K 7867/98, DStRE 2007, 1312).

  • VGH Bayern, 02.01.2008 - 1 BV 04.2737

    "Wohnartige" freiberufliche Nutzung im Gewerbegebiet

    Bei den beiden zuerst genannten künstlerischen Betätigungen steht die Einstufung als freier Beruf außer Frage; auch die beiden zuletzt genannten können freiberuflich bzw. freiberufsähnlich ausgeübt werden (vgl. [jeweils zu § 18 Abs. 1 EStG] BFH vom 20.12.2000 BFHE 194, 206 = BB 2001, 866 [Tontechniker] und FG Köln vom 15.02.2006 DStRE 2007, 1312 [Werbegrafiker und -designer]).
  • VGH Bayern, 02.05.2018 - 22 B 17.2245

    Untersagung des Gewerbes "Grafikdesign"

    1.3 Wie vor allem die Rechtsprechung der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit zur Abgrenzung zwischen gewerbesteuerpflichtigen und - wegen des künstlerischen Charakters der erstellten Werke - nicht gewerbesteuerpflichtigen Betätigungen von Gebrauchs- oder Werbegrafikern zeigt (vgl. z.B. BFH, B.v. 1.6.2006 - IV B 200/04 - juris; FG Düsseldorf, U.v. 5.11.2004 - 1 K 3118/02 G - juris; FG Köln, U.v. 15.2.2006 - 14 K 7867/98 - juris; FG RhPf, U.v. 24.10.2013 - 6 K 1301/10 - juris; FG München, U.v. 10.7.2014 - 15 K 2275/11 - juris), kann auch eine Tätigkeit als Grafikdesigner je nach Lage des einzelnen Falles nichtgewerblichen Charakter aufweisen.
  • FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15

    Vorliegen einer gewerblichen bzw. einer freiberuflichen Tätigkeit bei einer

    Von einer einheitlichen Betätigung ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg schuldet (vgl. FG Köln vom 15.02.2006, 14 K 7867/98, DStRE 2007, 1312).
  • FG München, 10.07.2014 - 15 K 2275/11

    (Gebrauchs-) Kunst

    Unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls hat die Rechtsprechung die Arbeiten eines Webdesigners (Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 19. Juni 2008, 8 K 4272/06, EFG 2008, 1975), und eines Werbegrafikers und Werbedesigners (FG Köln, Urteil vom 15. Februar 2006 14 K 7867/98, DStRE 2007, 1312) als künstlerische Tätigkeiten angesehen.
  • FG Hamburg, 30.11.2007 - 6 K 125/05

    Zur künstlerischen Tätigkeit eines Film-Editors

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so schließt auch ein gewerblicher Verwendungszweck der Arbeiten --wie im Bereich der Werbung-- deren künstlerischen Inhalt nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1991, BStBl II 1992, 413 ; FG Köln Urteil vom 15.02.2006 14 K 7867/98, DStRE 2007, 1312 ).
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